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Hausverwaltung
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Direktkontakt für Mieter

Im Notfall haben wir eine Nummer eingerichtet, unter der Sie immer einen Installateur in Bereitschaft erreichen. Dieser wird sich schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümmern.
Der NOTDIENST ist für folgende Fälle - außerhalb der üblichen Arbeitszeiten und an Wochenenden - zuständig:
  • Rohrbruch
  • Toilettenverstopfung
  • Komplettausfall der Heizung in den Wintermonaten

Notfall-Direktkontakt
0170-295 66 90

Sollte sich herausstellen, dass kein Notfall vorliegt, sehen wir uns leider gezwungen, eine Anfahrtspauschale in Höhe von 50,00 € zu erheben. Unsere Handwerker sind angewiesen, den Betrag gegen Quittung bar in Empfang zu nehemen.
Wir bitten um entsprechende Beachtung!

 

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    Formulare

    Sie wollen eine Reparatur in Ihrer Wohnung anmelden, die wir durchführen sollen?
    Bitte nutzen Sie das nachfolgende Formular:


    Sie wollen eine Anfrage nach verfügbaren Wohnungen stellen bzw. sich auf diese bewerben?
    Bitte nutzen Sie das nachfolgende Formular:


    Sie wollen das Mietverhältnis kündigen? Bitte nutzen Sie folgendes Formular:


    Sie wollen uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen?
    Die entsprechenden Formulare können über unser Büro bezogen werden.

    Sie benötigen eine Checkliste für Ihren Umzug? Bitte laden Sie sich folgende Datei herunter:


    Hausordnung

    (Bestandteil dieses Vertrages)

    A. Rücksichtnahme auf die Hausbewohner

    Unbedingte Ruhe ist im Interesse aller Mieter von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 22 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten. Insbesondere ist das Musizieren bzw. das Abspielen von Musik in dieser Zeit zu unterlassen. Tonübertragungsgeräte jeder Art einschließlich EDV-Anlagen sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken, insbesondere muss bei geöffnetem Fenster gebührend Rücksicht genommen werden. Die Benutzung dieser Geräte im Freien darf die Hausbewohner und Nachbarn nicht stören.

    Der Betrieb von Wasch- und Spülmaschinen sowie von Trocknern ist grundsätzlich nur in der Zeit von 7 Uhr bis 22 Uhr gestattet und an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt, soweit es dem Mieter möglich und zumutbar ist, diese Maschinen werktags im angegebenen Zeitraum zu benutzen. Geräuschverursachende Geräte sind auf schalldämpfenden Unterlagen zu betreiben.

    Durch Baden oder Duschen soll in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr die Nachtruhe der übrigen Hausbewohner nicht gestört werden. Kinder sind anzuhalten, Spielen und Lärmen im Treppenhaus zu unterlassen.

    Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen, Loggien oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet; beim Grillen auf Hof- oder Rasenflächen sollte zuvor eine Abstimmung mit der Hausgemeinschaft erfolgen.

    B. Sicherheitsregeln

    Aushänge jeder Art im Hausflur oder an den Hauswänden sind den Mietern untersagt.

    Haus- und Hoftüren müssen von 21 Uhr bis 6 Uhr geschlossen gehalten werden. Hierfür ist jeder Bewohner verantwortlich.

    Fenster von Gemeinschaftsräumen (einschließlich Dachfenster und Dachluken) sind so benutzen, dass insbesondere bei stürmischem bzw. regnerischem Wetter keine Schäden entstehen.

    Haus- und Hofeingänge, Treppen, Treppenabsätze und Flure müssen von Fahrrädern, Kinderwagen und anderen Gegenständen jeglicher Art freigehalten werden, damit sie ihren Zweck als Fluchtwege erfüllen können. Kleinkrafträder, Mopeds, Motorroller und ähnliche Fahrzeuge sowie sonstige sperrige Gegenstände dürfen nicht im Haus oder auf dem Grundstück unter- bzw. abgestellt werden.

    Leicht entzündliche Gegenstände und/ oder Flüssigkeiten dürfen zur Vermeidung von Brandgefahr weder im Keller noch in Bodenräumen oder sonstigen Gemeinschaftsräumen aufbewahrt werden.

    C. Reinigung

    Haus und Grundstück sind sauber zu halten.

    Nach Anweisung des Vermieters (z. B. Reinigungsplan) ist der Mieter verpflichtet, abwechselnd die Reinigung der gemeinschaftlichen Flächen (gemeinschaftlich genutzte Räume, Treppen, Flure, Höfe und Flurfenster sowie der Zuwege zum Haus und um das Haus) zu übernehmen. So ist der Mieter insbesondere verpflichtet, den zu seiner Wohnung führenden Teil des Flures und der Treppe bei Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich feucht zu reinigen und auch an den übrigen Tagen sauber zu halten. Bei Verhinderung hat der Mieter auf eigene Kosten für eine Vertretung zu sorgen. Werden die Kosten der Gebäudereinigung (gemäß §6 Ziff. 1 lit. k) auf den Mieter umgelegt, entfällt die Reinigung durch den Mieter.

    Die Hausbewohner sind verpflichtet, Abfälle regelmäßig aus der Wohnung zu entfernen und entsprechend den Bestimmungen der kommunalen Behörde getrennt zu entsorgen. Abfälle oder übel riechende Stoffe, insbesondere solche, die einen Brutherd für Ungeziefer darstellen, dürfen nur verpackt in die Mülltonnen gefüllt werden. Sperriger Abfall ist zu zerkleinern. In keinem Fall ist die Lagerung von Abfällen neben den Müllbehältern zulässig; der Mülltonnenraum ist sauber zu halten.

    Haus- und Küchenabfälle, Hygieneartikel, Windeln, Katzenstreu bzw. schädliche Flüssigkeiten dürfen nicht in Ausgussbecken bzw. Toiletten geworfen werden bzw. gegossen werden.

    Das Auftreten von Ungeziefer ist dem Vermieter unverzüglich zu melden.

    Teppiche , Decken und dergleichen dürfen nicht am Fenster oder dem Balkon ausgeklopft werden.

    D. Waschordnung

    Einigen sich Mieter nicht über die Reihenfolge der Benutzung der Waschküche und des Trockenspeichers, regelt dies der Vermieter. Dabei ist auf die Bedürfnisse von Familien mit Kleinkindern und von Berufstätigen Rücksicht zu nehmen.

    Die Gemeinschaftseinrichtungen, wie Waschküche, Trockenspeicher, Trockenplatz, sind schonend zu behandeln und nach Benutzung in sauberem Zustand zu verlassen; Waschmaschinen und sonstige Geräte sind zu entleeren und zu reinigen, Wasserhähne zu säubern.

    Wäsche darf nur an Stellen getrocknet werden, die von der Straße aus nicht einzusehen sind.

    Wäschetrockner in der Wohnung sind nur ausnahmsweise gestattet, sofern ausreichende Lüftung gewährleistet ist, um Schimmelschäden etc. zu vermeiden. Das Nutzen von Ablufttrocknern ist untersagt.

    E. Feuer- und Kälteschutz

    Zur Vermeidung von Brandgefahr dürfen Keller, Speicher und sonstige Gemeinschaftsräume nicht mit offenem Feuer betreten werden.

    Eine Lagerung von Heizöltanks in Kellerräumen ist nur dann zulässig, wenn das Behältnis von einer aus feuersicherem Material hergestellten Wanne umgeben ist, die das Fassungsvermögen des Tanks besitzt, um auslaufendes Heizöl aufzufangen. Im Übrigen sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über Lagerung von Heizöl zu beachten. Eine Lagerung in allgemein benutzten Fluren, Treppenhäusern, Durchfahrten und unbewohnten Dachräumen ist verboten. Werden feste und flüssige Brennstoffe zusammen in einem Kellerraum gelagert, so sind Vorkehrungen zu treffen, dass flüssige Brennstoffe nicht auslaufen und mit festen Brennstoffen in Berührung kommen können. Der Transport und die Lagerung von Heizöl haben besonders sorgfältig zu erfolgen, damit Verunreinigungen vermieden werden. Es wird den Mietern deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Schäden abdeckt, die durch den Betrieb eines Ölofens bzw. durch die unsachgemäße Lagerung von Heizöl entstanden sind.

    Bei Frostwetter sind Kellerfenster sowie die Fenster der Bade- und Toilettenräume zu schließen und so zu dichten, dass Frostschäden vermieden werden. In den nicht beheizten Räumen sind Badeöfen von Wasser zu entleeren. Wasserlöcher in den Fensterbänken aller Fenster sind offenzuhalten.

    Grundsätzlich ist bei kühler Witterung ausreichend zu heizen, um das Auftreten von Feuchtigkeit, Nässe, Schimmel und desgleichen zu vermeiden.

    F. Änderungsrecht

    Bei Vorliegen sachlicher Gründe, insbesondere zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Bewirtschaftung des Hauses, ist der Vermieter berechtigt nach billigem Ermessen abzuändern.

    2. HINWEISE für WOHNUNGSEIGENTÜMER: Hausordnung der Eigentümergemeinschaft

     

    Bei der Vermietung einer Eigentumswohnung können die Vertragsparteien auch vereinbaren, dass an Stelle von Ziff. 1 die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft Vertragsinhalt wird. Die Hausordnung muss aber diesem Vertrag beigefügt und sollte von den Vertragsparteien unterzeichnet werden.

    §25

    Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages

    Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

    § 26

    Wirksamkeit der Vertragsbedingungen

    Im Falle der Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des vorstehenden Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

    An die Stelle einer ungültigen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.

    § 27

    Meldepflicht

    Auf die Pflicht des Mieters zur Anmeldung bei der zuständigen Ordnungsbehörde innerhalb von 8 Tagen nach Einzug wird hingewiesen. Die Meldebestätigung ist dem Vermieter auf Verlangen vorzuzeigen.

    § 28

    Sonstiges

    (z. B. Vereinbarungen über die Winterwartung, Hausmeistertätigkeit, besondere Abreden bei Tierhaltung usw.)

    Sollte nachstehender Platz für weitere Sondervereinbarungen nicht ausreichen, zusätzliches Blatt mit dem Vertrag verbinden und durchnummerieren (zusammenheften, siehe farbiges Beiblatt Punkt 7).

    Wichtiger Hinweis!

    In Ergänzung des § 14, Abs. 2 ist eine Verlegung von geklebten bzw. selbstklebenden Böden, sowie das Streichen des Holzwerkes in bunten Farben nicht gestattet.

    Weiterhin sind beim Auszug Einbauten von Decken- und Wandverkleidungen mit Holz, Paneelen und Styropor zu entfernen und die betreffenden Flächen so herzurichten, dass eine normale Renovierung möglich ist. Sofern der einziehende Mieter vom Vormieter derartige Einbauten übernimmt und in der Wohnung belässt, geht die vorstehende Verpflichtung auf ihn über. Dies gilt sinngemäß auch für bauliche Veränderungen wie geänderte und versetzte Türen, Durchbrüche und Änderungen von Bodenbelägen.

    Nach Unterschrift des Mietvertrages ist vom Mieter eine Hausratversicherung abzuschließen.

     

    FAQ

    Die Nebenkosten beinhalten sämtliche Bewirtschaftungskosten eines Objekts. Bei den Betriebskosten hingegen handelt es sich um alle neben der Miete entstehenden Kosten. Die Betriebskosten sind somit nur ein Teil der gesamten Nebenkosten.


    Was sind Betriebskosten?

     Gemäß § 1 Abs. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind Betriebskosten „die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“.


    Die §§ 556, 556a BGB enthalten Regelungen für die Vereinbarung, Abrechnung und Veränderung von Betriebskosten. Die Betriebskosten können danach in unterschiedlicher Weise auf die Mietpartei übertragen werden. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einer Betriebskostenpauschale und der Pflicht der jährlichen Rechnungslegung. Es kann demnach vereinbart werden, dass der Mieter für die Betriebskosten entweder eine monatliche Pauschale oder Vorauszahlung leistet.

     Schuldet der Mieter laut Mietvertrag eine Betriebskostenvoraus- bzw. -abschlagszahlung, so hat der Vermieter nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung, über die Betriebskosten des abgelaufenen Abrechnungszeitraums Rechnung zu legen. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung.

    Die Gesamtkosten abzüglich der Vorauszahlung ergeben ein Guthaben oder eine Nachzahlungsforderung.


    Welchen Inhalt muss die Nebenkostenabrechnung haben?

     Eine Nebenkostenabrechnung muss folgende Angaben enthalten:

    – Zusammenstellung der Gesamtkosten

     – Angaben und Erläuterungen des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels

     – Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.


    Außerdem muss die Abrechnung klar übersichtlich und rechnerisch nachvollziehbar gestaltet sein.

    Die Aufstellung der Gesamtkosten muss getrennt nach den jeweiligen Betriebskostenarten erfolgen.


    Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine amtliche Bescheinigung in Deutschland, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung („Sozialwohnung“) zu beziehen.

    Er wird auf Grundlage von § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 bis 5 WoFG (Wohnraumförderungsgesetz) ausgestellt.

    Als Vermieter sind wir verpflichtet, sogenannte Sozialwohnungen ausschließlich an Personen mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein zu vermieten.

     

    Berechtigte Personen

    Der Wohnberechtigungsschein wird vom Wohnungsamt der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt an Personen ausgestellt, die in der Bundesrepublik Deutschland einen dauerhaften Aufenthalt begründen können; er gilt für die Dauer von einem Jahr ab Ausstellung.

    Die Einkommensermittlung und -berechnung ergibt sich aus §§ 20 bis 24 WoFG. Der WBS kann nach der unten dargestellten Methode erteilt werden, wenn das ermittelte Gesamt-Einkommen aller Haushaltsangehörigen die für sie geltende Einkommensgrenze nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht übersteigt, wobei diese von Bundesland zu Bundesland variieren.

     

    Beantragung, Verfahren

    Bei der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Sobald alle erforderlichen Unterlagen (siehe unten) eingereicht und die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind, wird die entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

    Die Gebühr für den Wohnberechtigungsschein beträgt in der Regel 10,00 €.

     

    Benötigte Unterlagen

    Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    Einkommensnachweise je Person im Haushalt (Gehalt, Renten, Unterhalt, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, BaföG u.ä.)

    – ggf. Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegebedürftigkeit)

    – ggf. Schul-/Studienbescheinigung

    – ggf. Mutterpass

    – ggf. Steuerbescheid (bei erhöhten Werbungskosten)

    – ggf. Nachweis des Aufenthaltsstatus

    – ggf. Nachweis über Pflegebedürftigkeit

     

    Kontakt und Erreichbarkeit

    Wir vermieten Wohnungen in Köln, Frechen und Eschweiler.

    Für weitere Informationen und Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde in der jeweiligen Stadt.

     

    Stadt Köln

    http://www.stadt-koeln.de/service/produkte/wohnberechtigungsschein

     

    Stadt Frechen

    http://www.stadt-frechen.de/soziales/basisseiten_nicht_in_der_menueleiste/106040100000010353.php#chapter106040100000010353-1015_sp_main_iterate_6_0

     

    Stadt Eschweiler

    http://www.eschweiler.de/city_info/webaccessibility/index.cfm?region_id=437&waid=461&design_id=11057&item_id=856124&modul_id=15&record_id=22361&keyword=0&eps=20&cat=0


    Das SEPA-Lastschriftverfahren

    Im November 2009 begann die schrittweise Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens parallel zum nationalen Lastschriftverfahren, welches den Beginn eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums darstellt. Daher leitet sich auch der Name ab: SEPA = englisch: Single Euro Payments Area. Dieses Verfahren ist ein wichtiger Bestandteil der Umsetzung einer Wirtschafts- und Währungsunion. Auf lange Sicht soll das neue Verfahren das alte vollständig ersetzen.


    Was kennzeichnet das Verfahren der SEPA-Lastschrift?

    Ein Merkmal der SEPA-Lastschrift besteht in der einheitlichen Frist, innerhalb welcher man die Erstattung des belasteten Betrags fordern kann. Diese beträgt einheitlich 8 Wochen gerechnet vom Zeitpunkt, an dem die Belastung des Kontos stattgefunden hat.

    Im Gegensatz zum alten Verfahren verwendet das SEPA-Lastschriftverfahren nicht mehr die bekannten Kundenkennungen wie „Kontonummer“ und „Bankleitzahl“, sondern stattdessen die Kennungen IBAN und BIC, welche Sie auch heute schon zur Angabe ihrer Kontodaten verwenden können. Neben dieser Änderung wurden eine Mandatsreferenznummer sowie eine Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers eingeführt, welche zusätzlich zur Sicherheit beitragen sollen. Diese können Sie bei jeder Kontobelastung später auf dem Kontoauszug einsehen.


    Mandatsreferenznummer

    Dabei handelt es sich um eine Referenznummer, welche im Fall eines Mietverhältnisses von der Wolf´sche Wohnungsbau OHG vergeben wird und der eindeutigen Kennzeichnung dient. Wenn Ihr Konto belastet wird, erkennen Sie an dieser Nummer, dass es sich um das Mandat handelt, welches Sie erteilt haben.


    Gläubiger-Identifikationsnummer

    Über diese Nummer lässt sich jedes erteilte Mandat einwandfrei identifizieren. Es handelt sich um eine europaweit einheitliche Identifikationsnummer zur Kennzeichnung des Zahlungsempfängers. Wenn Sie Mieter bei uns sind, handelt es sich beim Zahlungsempfänger um die Wolf´sche Wohnungsbau OHG. Anhand der Referenznummer und der Gläubiger-Identifikationsnummer können Sie ganz einfach überprüfen, ob Sie dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben.


    IBAN und BIC

    Bei der IBAN (International Bank Account Number: Internationale Bankkontonummer) handelt es sich um die internationale Darstellung der Kontonummer. Eine deutsche IBAN besteht aus 22 Zeichen. Der BIC (Business Identifier Code) funktioniert wie eine internationale Bankleitzahl und besteht aus 8 bis 11 Zeichen. Er dient zur Weiterleitung der Zahlung. Ihre IBAN und BIC können Sie auf den neuen Bankkarten, dem Kontoauszug oder im Online-Banking-Portal Ihrer Bank einsehen.


    Umstellung bei der Wolf´sche Wohnungsbau OHG

    Wir haben zum 01.11.2013 den gesamten Zahlungsverkehr auf das neue SEPA-Verfahren umgestellt und ab diesem Datum müssen Zahlungsvorgaben unter der Angabe von IBAN und BIC erfolgen. Darauf ist vor allem zu achten, wenn sich Ihre Bankverbindung ändert und Sie uns das mitteilen möchten. Dies kann nur schriftlich durch Sie erfolgen. Das Formular kann über unser Büro bezogen werden.


    Es ist eine ganz einfache Rechnung: Durchschnittlich ist es so, dass man sechs Prozent der Heizkosten bei Senkung der Raumtemperatur um ein Grad Celsius sparen kann. Ihre persönliche Haushaltskasse wird also durch die Art und Weise, wie Sie Heizen und Lüften, nachhaltig beeinflusst. Bei unseren Baumaßnahmen achten wir von der Wolf Immobilien Gruppe sehr auf Lösungswege, welche zu einem sinnvollen Energieverbrauch führen. Und auch den Mietern wollen wir bei diesem Thema gerne zur Seite stehen. Deshalb haben wir nachfolgend einige Tipps für Sie aufgelistet.


    Temperatur und Luftfeuchtigkeit

    Ob man den Aufenthalt in einem Raum als angenehm empfindet, hängt nicht allein von der Temperatur, sondern auch von der Luftfeuchtigkeit ab. Mit einem Thermo-Hygrometer lassen sich diese beiden Werte bestimmen. Im Idealfall beträgt die Luftfeuchtigkeit 35 bis 60 Prozent bei einer Raumtemperatur von 19 bis 22 Grad. Diese Werte sollte man stets im Blick behalten und durch regelmäßiges Lüften und geplantes Heizen beeinflussen, sollten diese abweichen.


    Richtiges Lüften

    Verschiedenste Vorgänge des alltäglichen Lebens setzen die Räumlichkeiten einer erhöhten Luftfeuchtigkeit aus. Man muss dann die Feuchtigkeit entweichen lassen, damit diese in der Wohnung keinen Schimmel verursachen kann. Spätestens wenn die Fensterscheiben beschlagen sind, ist Lüften angesagt. Ideal ist eine Anzahl der Lüftungseinheiten von zwei bis viermal pro Tag in regelmäßigen Abständen.


    In besonderen Fällen: Stoßlüften!

    Beim Kochen, Baden, Duschen, Fußbodenreinigung oder während des Schlafens in einem Raum mit geschlossenen Fenstern entsteht besonders viel Luftfeuchtigkeit im Zimmer. Dem können Sie mit folgenden Verfahren entgegenwirken: Entweder sie reißen ein Fenster bei geschlossener Tür entsprechend weit oder bei gegenüberliegenden Räumen halten Sie die Türen offen und öffnen die Fenster ebenfalls weit. Ziel ist in beiden Fällen ein schneller Austausch von verbrauchter zu frischer Luft.


    Sinnvolles Heizen je nach Raummnutzung

    Während des Lüftens sollte die Heizung ausgestellt sein weil man sonst sprichwörtlich die erzeugte Wärme „zum Fenster hinaus wirft“. Im Gegensatz zu häufig benutzten Räumen müssen Zimmer, in denen man sich selten aufhält bzw. in dem man sich ausschließlich zum Schlafen aufhält keine höhere Raumtemperatur als 18 Grad Celsius. Bei Räumen, die so gut wie gar nicht betreten werden wie z.B. Abstellzimmer reichen auch 14 bis 16 Grad Celsius, weniger jedoch nicht, denn sonst besteht wieder die Schimmelgefahr.


    Heizen, wenn niemand zu Hause ist

    Das komplette Auskühlen eines Raumes ist nicht zu empfehlen, denn das Heizverhalten beeinflusst auch die Temperatur von Möbeln und Wänden. Sind diese kalt, ist es trotz einer angepassten Raumtemperatur nicht angenehm. Es sollte immer darauf geachtet werden, dass die bereits angesprochenen 19 Grad Celsius nicht unterschritten werden in den Räumlichkeiten, in denen man beabsichtigt sich aufzuhalten. Je nach Jahreszeit sollte man das Heizverhalten ebenfalls verändern.


    Das Lüften von Kellerräumen im Sommer

    Im Sommer ist es bekanntlich warm und das Anstellen der Heizung in der Regel nicht notwendig. Dennoch geben wir Ihnen einen wichtigen Hinweis: Ist es draußen warm, so sammelt sich das Wasser an kühleren Orten. Wenn man im Sommer falsch lüftet, kann es also schnell zu feuchten Kellerräumen kommen. Deshalb lässt man frische Luft am besten morgens, wenn es noch kühl ist, in diese Räumlichkeiten.